Jugendordnung
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 9 der Satzung
des Sportvereins SV Saupsdorf e.V.
§ 1 NAME UND MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Vereinssportjugend ist die Jugendorganisation des SV Saupsdorf e.V.
(2) Mitglieder sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
(3) sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 ZWECK
Die Vereinssportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins und dieser Ordnung. Die Aufgaben der Vereinssportjugend sind:
a. Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (nach KJHG §11[3])
b. Einsatz für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend
c. Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
d. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit Situationen der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
e. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit
f. demokratische Erziehung der Jugend
g. Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zu sozialem Verhalten
h. Pflege internationaler Verständigung
i. Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege
j. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Organisationen, öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
§ 3 GRUNDSÄTZE
Die Vereinssportjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch unabhängig.
§ 4 ORGANE
Die Organe der Vereinssportjugend sind:
a. die Jugendvollversammlung
b. der Jugendausschuss
c. der Jugendvorstand
§ 5 JUGENDVOLLVERSAMMLUNG
Die Jugendvollversammlung der Vereinssportjugend ist das oberste Organ und findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Jugendvorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins ab dem vollendeten 10.Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Delegierte aus den Abteilungen des Vereins, deren Anzahl nach der jeweiligen Mitgliederstärke in den Abteilungen ermittelt wird.
Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
a. Entgegennahme des Berichtes des Jugendvorstandes
b. Beschluss über den Kassenbericht und den Haushaltsplan
c. Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
d. Wahl des Jugendvorstandes
e. Beratung von Grundsatzfragen
f. Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
g. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Wahl von Delegierten in andere Gremien
Die Jugendvollversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
Jeder Delegierte und die Mitglieder des Jugendvorstandes haben je eine nicht übertragbare
Stimme. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Die Wahl des Jugendvorstandes erfolgt auf der Grundlage der beschlossenen Wahl- und Geschäftsordnung.
§ 6 JUGENDAUSSCHUSS
Der Jugendausschuss besteht aus:
a. den Mitgliedern des Jugendvorstandes
b. den Abteilungsjugendleitern
c. den Abteilungsjugendsprechern (maximal 17Jahre alt)
Die Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a. Einberufung der Jugendvollversammlung
b. Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats
c. Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes
d. Führung der Jugendkasse
e. Einsetzen von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
f. Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit
g. Vorbereitung von Anträgen der Vereinssportjugend an den Gesamtverein
h. Umsetzung der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
i. Planung von Aktivitäten der Vereinssportjugend
j. Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen
k. Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen
l. Gewinnung von Mitarbeitern für die Jugendarbeit
§ 7 JUGENDVORSTAND
Der Jugendvorstand besteht aus:
a. dem Vereinsjugendleiter
b. dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter
c. dem Schatzmeister
d. weiteren maximal 6 Mitgliedern für spezielle Aufgabenbereiche
Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
a. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Jugendvorstandes durch den Vereinsjugendleiter. Diese finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich statt. Bei Notwendigkeit können zur Beratung weitere Personen eingeladen werden. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vereinsjugendleiter bzw. sein Stellvertreter und 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
b. Einberufung und Leitung des Jugendausschusses durch den Vereinsjugendleiter. Dieser findet nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich statt.
c. Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Jugendvollversammlung Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden durch die Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 8 VERTRETUNG IM GESAMTVEREIN
Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Vereinssportjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
§ 9 ABTEILUNGSJUGENDEN
Die Abteilungsjugenden sind durch den Abteilungsjugendleiter und den Abteilungsjugend-sprecher im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie werden durch die Jugend-versammlung der Abteilung gewählt.
§ 10 KASSENFÜHRUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG
(1) Die Vereinssportjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und stellt einen eigenen Haushaltsplan auf. Dieser bewegt sich im Rahmen der Satzung und bedarf der Bestätigung durch das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mittel sind Teil des Vereinsvermögens und zum Jahresabschluss mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt unter Verantwortung des Jugendvorstandes,
(4) die Prüfung obliegt den Kassenprüfern des Vereins.
§ 11 GÜLTIGKEIT UND ÄNDERUNGEN DER JUGENDORDNUNG
Die Gültigkeit dieser Jugendordnung beginnt mit der Bestätigung durch die Jugendvoll-versammlung. Änderungen müssen durch diese beschlossen werden. Wird dadurch eine Satzungsänderung notwendig, so ist die geänderte Jugendordnung dem obersten Organ des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.
§ 12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Saupsdorf, den 16.02.2013
Die Jugendordung könnt Ihr auch HIER downloaden!