Satzung des Sportverein SV Saupsdorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Saupsdorf e.V. (SV Saupsdorf e.V.)
Der Verein hat seinen Sitz in Saupsdorf. Er wurde am 05.03.1982 gegründet und ist unter der Nr. 20880 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen wurden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
- Körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßiges Sporttreiben und Förderung von Leibesübungen.
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports.
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten
zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 5 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im:
- a) Landessportbund Sachsen e.V.
- b) dem zuständigen Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.
- c) dem zuständigen Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.
- d) dem Sächsischen Wander- und Bergsportverband e.V.
§ 6
Farben und Auszeichnungen
(1) Die Farben des Vereins sind Gelb / Blau
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
(3) Das Vereinslogo besteht aus einer Wort-/Bildmarke, welche aus einer
Kombination von Wort- und Bildbestandteilen besteht, die grafisch gestaltet sind:
Ein auf blauen Gras stehender nach links schauender blauer Hirsch, vor
gelb/blauen Tannen auf gelbem Hintergrund und halbrunde Schrift
Sportverein Saupsdorf 1982.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt als Mitglieder
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands
Erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des
Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(4) Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich
durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und
Umlagen befreit.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag
für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des
Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur
Mitgliederversammlung und Entscheidung über die eingelegte Beschwerde ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des
Mitglieds.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt schriftlich zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand nach § 26 BGB. Die ordentliche
jährliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres
stattfinden.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder virtueller Form stattfinden. Für den
Ablauf und die Durchführung der verschiedenen Formen der Mitgliederversammlung,
gelten die gleichen Bestimmungen, die in der Satzung für Mitgliederversammlungen
festgelegt sind. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur
Abstimmung gestellte Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nachzubezeichnen sind.
Sie wird schriftlich durch Abdruck im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz und an der
Informationstafel am Sportheimdurch den Vorstand einberufen.
Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mailadresse gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine
Bringschuld des Mitglieds.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen
sein.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten
Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die
Mitgliederversammlung den Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen
durch Handaufheben statt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt
sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge und Beschwerden von
Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs‑ und Rechnungsunterlagen des
Vereins.
(9) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9, Satz 2, eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller
Vereinsmitglieder. Sofern Satzungsänderungen Vorstandswahlen betreffen,
werden sie vor den Wahlen durchgeführt.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzende/r, 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 3. stellvertretende/r
Vorsitzende/r, dem Abteilungsleiter/innen und dem Schriftführer/in
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich,
per Fax oder E‑Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt
werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich,
per Fax oder E‑Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E‑Mail erklären.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, von dem/der
Vorsitzenden, dem/der zweitem/zweiter Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in
vertreten, wobei jeweils zwei gemeinsam für den Verein vertretungsberechtigt sind. Über
die Konten des Vereins können im Sinne § 26 BGB, der/die Vorsitzende, der/die
zweiter/zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in verfügen, wobei jeweils
zwei gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
(6) Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse berufen, die nicht an Inhalte und
Aufgabenstellung gebunden ist. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung
für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können Beschlussvorbereitungen
vorbereiten und einbringen.
(7) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen
hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins
führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
(8) Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und
Ausschüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(9) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und
das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(11) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Tarifverträge
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der TVÖD mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 13
Vereinsordnungen
(1) Insbesondere zur Reglung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und
seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von
Abteilungen sowie Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht
Widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen,
geändert oder aufgehoben.
§ 14 Entlohnung für ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Übt ein Mitglied im Auftrag oder Dienst des Vereins ehrenamtlich eine regelmäßige
Tätigkeit zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszweckes aus, kann der Vorstand die
Zahlung einer Ehrenamtspauschale für dieses Mitglied beschließen.
(2) Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die jeweils geltenden steuerrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
§ 15 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der Vereinsvorstand kann verbindlich beschließen, auf welche Art
und Weise (z. B. SEPA-Lastschriftverfahren usw.) der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist.
Von Mitgliedern, welche die verbindliche Zahlungsweise nicht verwenden, kann ein
Zusatzbeitrag in Höhe von 10 Prozent des Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
Für Kosten, die dem Verein aufgrund nicht fristgerecht gezahlter Beiträge oder aufgrund
Rücklastschriften entstehen, haftet das beitragspflichtige Mitglied.
Das gilt im Fall einer Rücklastschrift auch, wenn ein bezogenes Konto erloschen ist und
das Mitglied den Verein darüber nicht schriftlich informiert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN
und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, Änderung des persönlichen Mitgliederstatus
(z.B. aktiv, passiv, Rentner, Student, Auszubildende, Jugendliche, Arbeitslose,
Wehrdienst- Zivildienstleistende), sowie die Änderung der persönlichen Anschrift
und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 16 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke
des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf)
ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 17 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Sebnitz, speziell an den Ortsteil Saupsdorf.
Der Ortsteil Saupsdorf hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die
vorherige Satzung außer Kraft.
Saupsdorf, 25.03.2022
Ort, Datum
Steffen Heine Rolf Hempel
Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Die Satzung könnt Ihr auch hier: https://www.sv-saupsdorf.de/?attachment_id=3072 downloaden!