Satzung des Sportverein SV Saupsdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Sportverein Saupsdorf e.V. (SV Saupsdorf e.V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Saupsdorf. Er wurde am 05.03.1982 gegründet und ist unter der Nr. 20880  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen wurden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die

Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßiges Sporttreiben und Förderung von Leibesübungen.
    2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 § 4 Aufgaben

                        Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

 

(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit       dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports.

 

(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten

zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

§ 5 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

  1. a) Landessportbund Sachsen e.V.
  2. b) dem zuständigen Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.
  3. c) dem zuständigen Kreisverband Fußball Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.
  4. d) dem Sächsischen Wander- und Bergsportverband e.V.

§ 6

Farben und Auszeichnungen

 

(1) Die Farben des Vereins sind Gelb / Blau

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

(3)  Das Vereinslogo besteht aus einer Wort-/Bildmarke, welche aus einer

Kombination von Wort- und Bildbestandteilen besteht, die grafisch gestaltet sind:

Ein auf blauen Gras stehender nach links schauender blauer Hirsch, vor

gelb/blauen Tannen auf gelbem Hintergrund und halbrunde Schrift

Sportverein Saupsdorf 1982.

 

                             

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 (1) Der Verein führt als Mitglieder

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • Kinder (unter 14 Jahre),
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit

erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

(3)  Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands

Erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des

Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der

Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung

entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden

Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

(4)  Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann einer natürlichen Person, die sich

durch ihre Tätigkeit für den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der

Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und

Umlagen befreit.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins

schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag

für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme

gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des

Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur

Mitgliederversammlung und Entscheidung über die eingelegte Beschwerde ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des

Mitglieds.

 

 § 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt schriftlich zwei Wochen

vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand nach §  26 BGB. Die ordentliche

jährliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres

stattfinden.

Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder virtueller Form stattfinden. Für den

Ablauf und die Durchführung der verschiedenen Formen der Mitgliederversammlung,

gelten  die gleichen Bestimmungen, die in der Satzung für Mitgliederversammlungen

festgelegt sind. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.

Mit der  Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur

Abstimmung gestellte Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nachzubezeichnen sind.

Sie wird  schriftlich durch Abdruck im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Sebnitz und an der

Informationstafel am Sportheimdurch den Vorstand einberufen.

Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mailadresse gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine

Bringschuld des Mitglieds.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der

Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen

sein.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten

Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die

Mitgliederversammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht

auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser

Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt

sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen

durch Handaufheben statt.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

 

(6)    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt

sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

 

(7)     Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge und Beschwerden von

Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

 

(8)     Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur

Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich

vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem

vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte

des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu

prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs‑ und Rechnungsunterlagen des
Vereins.

 

(9)     Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch

Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt.

 

(10)   Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9, Satz 2, eine Dreiviertelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks

und die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller

Vereinsmitglieder. Sofern Satzungsänderungen Vorstandswahlen betreffen,

werden sie vor den Wahlen durchgeführt.

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzende/r,  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 3. stellvertretende/r

Vorsitzende/r, dem Abteilungsleiter/innen und dem Schriftführer/in

     
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden

Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger

gewählt worden sind.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines

Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich,

per Fax oder E‑Mail einberufen werden.  Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt
werden.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern  beschlussfähig. Er fasst

Beschlüsse  mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich,

per Fax oder E‑Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung

zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E‑Mail erklären.

 

 

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, von dem/der

Vorsitzenden, dem/der zweitem/zweiter Stellvertreter/in und dem/der  Schatzmeister/in

vertreten, wobei jeweils zwei gemeinsam für den Verein vertretungsberechtigt sind. Über

die Konten des Vereins können im Sinne § 26 BGB, der/die Vorsitzende, der/die

zweiter/zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in verfügen, wobei jeweils

zwei gemeinsam verfügungsberechtigt sind.

 

(6) Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse berufen, die nicht an Inhalte und

Aufgabenstellung gebunden ist. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung

für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können Beschlussvorbereitungen

vorbereiten und einbringen.

(7) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen

hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins

führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.

(8) Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und

Ausschüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(9) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und

das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen

teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber

rechenschaftspflichtig.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts‑ oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

(11) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 § 12 Tarifverträge

 

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der TVÖD mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 13

Vereinsordnungen

 

(1) Insbesondere zur Reglung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und

seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von

Abteilungen sowie Organisation und Förderung der Jugendarbeit dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.

(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht

Widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen,

geändert oder aufgehoben.

§ 14  Entlohnung für ehrenamtliche Tätigkeiten

 

(1) Übt ein Mitglied im Auftrag oder Dienst des Vereins ehrenamtlich eine regelmäßige

Tätigkeit zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszweckes aus, kann der Vorstand die

Zahlung einer Ehrenamtspauschale für dieses Mitglied beschließen.

(2) Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die jeweils geltenden steuerrechtlichen und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

 

§ 15 Vereinsfinanzierung

 

(1) Die erforderlichen Geld‑ und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden

Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Der Vereinsvorstand kann verbindlich beschließen, auf welche Art

und Weise (z. B. SEPA-Lastschriftverfahren usw.) der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist.

Von Mitgliedern, welche die verbindliche Zahlungsweise nicht verwenden, kann ein

Zusatzbeitrag in Höhe von 10 Prozent des Mitgliedsbeitrages erhoben werden.

Für Kosten, die dem Verein aufgrund nicht fristgerecht gezahlter Beiträge oder aufgrund

Rücklastschriften entstehen, haftet das beitragspflichtige Mitglied.

Das gilt im Fall einer Rücklastschrift auch, wenn ein bezogenes Konto erloschen ist und

     das Mitglied den Verein darüber nicht schriftlich informiert hat.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN

und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, Änderung des persönlichen Mitgliederstatus

(z.B. aktiv, passiv, Rentner, Student, Auszubildende, Jugendliche, Arbeitslose,

Wehrdienst- Zivildienstleistende), sowie die Änderung der persönlichen Anschrift

und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§ 16  Datenschutzklausel

 

(1)  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins

personenbezogene Daten und Daten über persönliche und

sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus

gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

  • Speicherung,
  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Übermittlung

 

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke

des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf)

ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten,
  • Löschung seiner Daten.

 

(4)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und

Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 17 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt       Sebnitz, speziell an den Ortsteil Saupsdorf.

Der Ortsteil Saupsdorf hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

 

18  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die

vorherige Satzung außer Kraft.

 

 

 

Saupsdorf, 25.03.2022

Ort, Datum

                                                   

                                                                                                                                                                             

Steffen Heine                                                                  Rolf Hempel

Vorsitzender                                                                  stellv. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung könnt Ihr auch hier:  https://www.sv-saupsdorf.de/?attachment_id=3072  downloaden!